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BeurkG
CH-LU
§ 63 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vollzug
1. Das Kantonsgericht ordnet alles Weitere durch Verordnung.
2. Vorschriften der Verordnung, welche weitergehende Erfordernisse für den Inhalt der öffentlichen Urkunden oder das bei der Beurkundung einzuschlagende Verfahren enthalten, als sie sich aus diesem Gesetz oder dem Bundesrecht ergeben, haben Ordnungscharakter.