Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255 BeurkG CH-LU

§ 63 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vollzug

1. Das Kantonsgericht ordnet alles Weitere durch Verordnung.

2. Vorschriften der Verordnung, welche weitergehende Erfordernisse für den Inhalt der öffentlichen Urkunden oder das bei der Beurkundung einzuschlagende Verfahren enthalten, als sie sich aus diesem Gesetz oder dem Bundesrecht ergeben, haben Ordnungscharakter.

← § 62 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Begriffsbestimmungen § 64 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →