§ 62 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Übergangsrecht
§ 62 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Übergangsrecht
1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 1944 Urkundsperson ist, wird Notar, sofern er die vom neuen Recht verlangte Sicherheit leistet und dem Kantonsgericht mitteilt, die Beurkundungsbefugnis behalten zu wollen.
2. Erfolgen Sicherheitsleistung und Mitteilung nicht innert dreier Monate seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Beurkundungsbefugnis.
3. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das luzernische Anwaltspatent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber besitzt, kann Notar werden, ohne die Prüfung nach § 5 Abs. 2a und § 6 abzulegen. Vorbehalten bleibt Absatz 1.
4. Wer von der Möglichkeit nach Absatz 1 oder 3 Gebrauch macht, untersteht im übrigen dem neuen Recht.