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BeurkG
CH-LU
§ 60a Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG)
Rechtsschutz
§ 60a Beurkundungsgesetz, BeurkG
1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
3. In Vergütungsstreitigkeiten (§§ 52 ff.) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO).