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255 BeurkG CH-LU

§ 6 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - b. Prüfung

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 6 Beurkundungsgesetz, BeurkG · b. Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Zugelassen werden Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes oder des luzernischen Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber.

3. Das Kantonsgericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission von fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Notare, sowie Ersatzmitglieder.

4. Das Kantonsgericht bestimmt alles Nähere durch Verordnung.

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