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255 BeurkG CH-LU

§ 59 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Anwendung von Disziplinarstrafen

Aufsicht und Disziplinarwesen
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§ 59 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Anwendung von Disziplinarstrafen

1. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung.

2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.

3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Verantwortlichkeitsprozess.

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