255
BeurkG
CH-LU
§ 58 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Disziplinarische Ahndung
Aufsicht und Disziplinarwesen
§ 58 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Disziplinarische Ahndung
1. Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.
2. Disziplinarstrafen sind
a. Verweis;
b. Geldbusse bis zu zweitausend Franken;
c. Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr;
d. dauernder Entzug der Befugnis.