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255 BeurkG CH-LU

§ 58 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Disziplinarische Ahndung

Aufsicht und Disziplinarwesen
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§ 58 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Disziplinarische Ahndung

1. Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.

2. Disziplinarstrafen sind

a. Verweis;

b. Geldbusse bis zu zweitausend Franken;

c. Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr;

d. dauernder Entzug der Befugnis.

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