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BeurkG
CH-LU
§ 57 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Handeln der Aufsichtsbehörde, Anzeigen, Beschwerden
Aufsicht und Disziplinarwesen
§ 57 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Handeln der Aufsichtsbehörde, Anzeigen, Beschwerden
1. Die Aufsichtsbehörde handelt auf Grund von Anzeigen, Beschwerden oder eigenen Feststellungen, im Falle von § 20 Abs. 2 nur auf Beschwerde hin; sie kann den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall verbindliche Weisungen erteilen.
2. Alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren, anzuzeigen.
3. Die Parteien und Nebenpersonen sind berechtigt, wegen Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten Beschwerde zu führen.
4. Jedermann ist berechtigt, der Aufsichtsbehörde Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen.