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255 BeurkG CH-LU

§ 56 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Aufsichtsbehörde

Aufsicht und Disziplinarwesen
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§ 56 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist eine vom Kantonsgericht für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählte Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.

2. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.

3. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied ist aus den als Notare tätigen Anwälten und Gemeindeschreibern zu wählen. Dem Luzerner Notarenverband steht das Vorschlagsrecht zu.

4. Der Aktuar ist vom Kantonsgericht aus der Mitte seiner Gerichtsschreiber zu bezeichnen.

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