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BeurkG
CH-LU
§ 55 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Haftung
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson
§ 55 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Haftung
1. Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson finden die Vorschriften des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR) sinngemässe Anwendung.
2. Die Urkundsperson haftet persönlich, auch wenn sie die Vergütungen einem Gemeinwesen abzuliefern hat.
3. Sind die Vergütungen dem Gemeinwesen abzuliefern, so kann die Urkundsperson verlangen, dass ihr dieses die Prämien für die Haftpflichtversicherung ersetzt.
4. Verantwortlichkeitsansprüche gegen eine Urkundsperson werden vom Zivilrichter beurteilt.