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BeurkG
CH-LU
§ 54 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Zurückbehaltungsrecht
Vergütung
§ 54 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Zurückbehaltungsrecht
1. Die Urkundsperson darf die von ihr errichtete öffentliche Urkunde sowie die ihr von den Urkundsparteien im Zusammenhang mit der Beurkundung anvertrauten Akten bis zur Bezahlung der Vergütung zurückbehalten.
2. Streitigkeiten hierüber werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.
3. Das Verfahren ist durch Verordnung zu regeln.