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BeurkG
CH-LU
§ 53 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Streitige Vergütungen
Vergütung
§ 53 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Streitige Vergütungen
1. Die Aufsichtsbehörde entscheidet ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners über alle streitigen Vergütungen und damit zusammenhängenden Einreden.
1bis Der Präsident der Aufsichtsbehörde entscheidet in Einzelbesetzung, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt.
2. Entscheide der Aufsichtsbehörde und des Präsidenten der Aufsichtsbehörde sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt.
3. Das Kantonsgericht regelt das Verfahren durch Verordnung.