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BeurkG
CH-LU
§ 52a Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Gebühren
Vergütung
§ 52a Beurkundungsgesetz, BeurkG · Gebühren
1. Die Gebühr ist das Entgelt für Vorbereitungsarbeiten, den Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte.
2. Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung, welche Vorbereitungs- und Folgearbeiten mit der Gebühr nicht abgegolten sind und wie diese zu entschädigen sind.