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255 BeurkG CH-LU

§ 52 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Grundsatz

Vergütung
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§ 52 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Grundsatz

1. Die Urkundsperson bezieht für ihre Tätigkeit eine Gebühr, und sie hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen. Ist sie auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für die Gebühren und die Auslagen.

2. ...

3. Die Urkundsperson kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.

4. Die Gemeinden haben mit ihren Notaren gemäss § 5 Abs. 1b und c schriftliche Vereinbarungen über die Abgeltung der Notariatstätigkeit und der damit verbundenen weiteren Tätigkeiten abzuschliessen. Abzugelten sind die vollen Kosten, insbesondere für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit, den Beizug von Gemeindepersonal, die Benützung der gemeindeeigenen Infrastruktur und die Verwendung von Büromaterial der Gemeinde.

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