§ 51 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Übersetzungsverfahren
§ 51 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Übersetzungsverfahren
1. Ist eine Urkundspartei der Sprache, in welcher die Urkunde abgefasst ist, nicht mächtig, so hat der Notar die Urkunde zu übersetzen.
2. Wenn der Notar die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Urkundspartei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde sowie die Erklärung der betreffenden Urkundspartei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklärung der betreffenden Urkundspartei gewissenhaft übersetzt hat.
3. Der Notar hat zu bescheinigen, dass derart vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.
4. Das Übersetzungsverfahren kann mit einem der Verfahren nach den §§ 47-50 verbunden werden.