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BeurkG
CH-LU
§ 5 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Notare a. Voraussetzungen
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 5 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Notare a. Voraussetzungen
1. Als Notare werden vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde ernannt
a. Anwälte, die im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sind;
b. * patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und ihre voll- oder hauptamtlichen, patentierten Substituten;
c. * mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht.
2. Voraussetzungen sind
a. eine vom Bewerber abgelegte Prüfung über seine Befähigung;
b. die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit;
c. die Beeidigung als Notar und
d. * Wohnsitz in der Schweiz.