Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255 BeurkG CH-LU

§ 5 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Notare a. Voraussetzungen

Begriffsbestimmungen und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Notare a. Voraussetzungen

1. Als Notare werden vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde ernannt

a. Anwälte, die im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sind;

b. * patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und ihre voll- oder hauptamtlichen, patentierten Substituten;

c. * mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht.

2. Voraussetzungen sind

a. eine vom Bewerber abgelegte Prüfung über seine Befähigung;

b. die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit;

c. die Beeidigung als Notar und

d. * Wohnsitz in der Schweiz.

← § 4 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Begriffsbestimmungen § 6 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →