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BeurkG
CH-LU
§ 49 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Verfahren mit stummer Urkundspartei
Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
§ 49 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Verfahren mit stummer Urkundspartei
1. Ist eine Urkundspartei stumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Urkunde ihren Willen enthält.
2. Kann die stumme Urkundspartei nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Urkundspartei erklärt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
3. Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.