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255 BeurkG CH-LU

§ 48 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Verfahren mit tauber oder taubstummer Urkundspartei

Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
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§ 48 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Verfahren mit tauber oder taubstummer Urkundspartei

1. Ist eine Urkundspartei taub oder taubstumm, so hat sie die Urkunde selber zu lesen und darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie ihren Willen enthält.

2. Kann die taube oder taubstumme Urkundspartei nicht selber lesen, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Urkundspartei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Urkundspartei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.

3. Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.

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