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255 BeurkG CH-LU

§ 47 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundung ohne Unterschrift der Urkundspartei

Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
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§ 47 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundung ohne Unterschrift der Urkundspartei

1. Erklärt eine Urkundspartei, nicht unterschreiben zu können, so sind zwei Zeugen beizuziehen.

2. Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien in Gegenwart der Zeugen vorzulesen. Hierauf hat die Urkundspartei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält.

3. Die Zeugen haben die Vorlesung durch den Notar und die Erklärung der Urkundspartei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.

4. Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37 Abs. 1 zu verfahren.

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