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BeurkG
CH-LU
§ 46a Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
§ 46a Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen
1. Die öffentliche Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände hat zu enthalten
a. die Personalien der Partei;
b. den Ort, das Datum und nötigenfalls die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands;
c. die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands;
d. auf Verlangen der Partei die sich allenfalls aus dem Vorgang oder dem Zustand zwingend ergebende Rechtslage;
e. die Unterschrift des Notars, im Fall der Feststellung eines Vorgangs versehen mit der Bescheinigung, dass er diesen von Anfang bis Ende wahrgenommen hat.
2. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.