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BeurkG
CH-LU
§ 46 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
§ 46 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
1. Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert.
2. Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht.
3. Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.