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BeurkG
CH-LU
§ 45 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
§ 45 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
1. Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe hat zu enthalten
a. die Personalien des Veranstalters;
b. die Personalien der mitwirkenden Personen;
c. den Ort, das Datum und die Zeit des Beginnes der Veranstaltung;
d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und die von ihm gemachten Feststellungen;
e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung;
f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.
2. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.