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255 BeurkG CH-LU

§ 44 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung

Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
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§ 44 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung

1. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Übersetzung richtig ist.

2. Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt, zieht sie einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Die Urkundsperson hat die nach Absatz 1 vorzunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.

3. Umfasst die Übersetzung mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung der Urkundsperson zu erwähnen, und es haben Urkundsperson und Übersetzer auf jeder Seite zu unterschreiben.

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