255
BeurkG
CH-LU
§ 43 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
§ 43 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
1. Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Abschrift mit einem der Urkundsperson vorgewiesenen oder von ihr selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.
2. Umfasst die Abschrift mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung zu erwähnen, und es ist die Unterschrift auf jeder Seite anzubringen.
3. In gleicher Weise erfolgt die amtliche Beglaubigung einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder eines Auszuges aus einem solchen.