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BeurkG
CH-LU
§ 42 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
§ 42 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
1. Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
2. Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.