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255 BeurkG CH-LU

§ 40 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Versammlungsbeschlüsse

Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
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§ 40 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Versammlungsbeschlüsse

1. Soweit nicht das Bundesrecht Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundspartei verlangt, können Beschlüsse von Versammlungen nach den folgenden Bestimmungen beurkundet werden.

2. Der Notar hat an der Versammlung teilzunehmen.

3. Die öffentliche Urkunde hat zu enthalten

a. den Ort, das Datum sowie die Zeit des Beginns der Versammlung;

b. die Konstituierung der Versammlung (Bestellung des Vorsitzenden, des Protokollführers und des oder der Stimmenzähler). Als Protokollführer oder Stimmenzähler kann auch der Notar amten;

c. die Feststellungen des Vorsitzenden über

1. die gesetzes- und statutenmässige Einberufung der Versammlung;

2. die Anzahl der Teilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte;

3. die Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung;

4. allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;

d. die Feststellung der Identität der an der Versammlung teilnehmenden Personen, falls dies gefordert wird;

e. die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut, das Stimmenverhältnis und die Erwähnung der den Beschlüssen zu Grunde liegenden Belege;

f. auf Verlangen von Teilnehmern: deren Anträge und sonstige zu Protokoll erklärte Äusserungen;

g. die Zeit der Beendigung der Versammlung;

h. die Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers;

i. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Versammlung von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.

4. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers zu unterzeichnen. Verweigern Vorsitzender oder Protokollführer ihre Unterschrift, so hat der Notar dies am Schluss der Urkunde unter Angabe der ihm allenfalls genannten Gründe festzuhalten.

5. Der Notar hat die Beurkundung auch dann vorzunehmen, wenn er Zweifel an der Gültigkeit der Beschlüsse hat. Er kann seine Zweifel in der Urkunde zum Ausdruck bringen.

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