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BeurkG
CH-LU
§ 4 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sachliche Zuständigkeit
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 4 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sachliche Zuständigkeit
1. Die Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen im Sinne von § 2 Abs. 1 befugt.
2. Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen im Sinne von § 2 Abs. 1c befugt.
3. Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.