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255 BeurkG CH-LU

§ 4 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sachliche Zuständigkeit

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 4 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sachliche Zuständigkeit

1. Die Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen im Sinne von § 2 Abs. 1 befugt.

2. Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen im Sinne von § 2 Abs. 1c befugt.

3. Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.

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