§ 37 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vorgehen
§ 37 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vorgehen
1. Die öffentliche Beurkundung ist folgendermassen vorzunehmen
a. * Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien vorzulesen, soweit nicht durch Verordnung für einzelne Teile Ausnahmen zugelassen sind. Die wesentlichen Bestandteile der zu beurkundenden Willenserklärung sind in jedem Fall vorzulesen.
b. Die Urkundsparteien haben zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält.
c. Die Urkundsparteien haben die Urkunde zu unterschreiben.
d. * Der Notar hat zu bescheinigen, dass er die Urkunde den Urkundsparteien, soweit erforderlich, vorgelesen hat, dass diese dem ihm von den Urkundsparteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Urkundsparteien die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben haben.
e. Der Notar hat die Urkunde zu unterschreiben.
2. Vorbehalten bleiben die Beurkundungsformen des Bundesrechtes sowie die besonderen und die ausserordentlichen Beurkundungsverfahren dieses Gesetzes.