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BeurkG
CH-LU
§ 36 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Korrekturen
Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Vorschriften
§ 36 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Korrekturen
1. Das Vorgehen bei der Streichung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Wörter oder Sätze und bei der Korrektur anderer Missschreibungen sowie von Auslassungen ist durch Verordnung zu regeln, desgleichen das Vorgehen beim Fehlen oder bei der Unrichtigkeit von Angaben, die nach den Vorschriften des materiellen Rechtes kein Gültigkeitserfordernis darstellen.
2. An der Urkunde darf nicht radiert werden.