§ 35 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Änderungen
§ 35 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Änderungen
1. Wollen die Urkundsparteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schlusse der Urkunde anzubringen und in die Beurkundung einzubeziehen.
2. Jede einzelne Änderung ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben. Entsprechendes gilt für die nach den §§ 47-51 mitwirkenden Nebenpersonen.
3. Von der besonderen Unterzeichnung darf abgesehen werden, wenn die Urkundsparteien bzw. die Nebenpersonen in der Urkunde schriftlich erklären, dass auch die Änderungen dem Willen der Urkundsparteien entsprechen und die schriftliche Erklärung die Änderungen eindeutig deckt.
4. Die Urkundsperson hat die einzelnen Änderungen zu unterschreiben und zu datieren oder so in ihre Bescheinigung einzubeziehen, dass die Bescheinigung die Änderungen eindeutig deckt.