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BeurkG
CH-LU
§ 33 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Einheit des Beurkundungsvorganges
Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Vorschriften
§ 33 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Einheit des Beurkundungsvorganges
1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2. Sind Erklärungen mehrerer Urkundsparteien zu beurkunden, so müssen alle Urkundsparteien gleichzeitig anwesend sein.