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BeurkG
CH-LU
§ 32 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Nichtigkeit
Allgemeine Grundsätze
§ 32 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Nichtigkeit
1. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften über folgende Gegenstände verletzt wurden
a. Zuständigkeit (§§ 3 und 4);
b. Unvereinbarkeit nach § 18 Abs. 1-3;
c. Ausschliessung (§§ 21-23, 24 Abs. 2);
d. Fähigkeit von Nebenpersonen (§ 24 Abs. 1);
e. Wahrnehmung mit eigenen Sinnen (§ 27 Abs. 1);
f. Verfahren nach den §§ 33, 34, 37-51.
2. Bei fehlerhaften Änderungen oder Korrekturen sowie bei Rasuren (§§ 35 und 36) entscheidet der Richter, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.
3. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten.
4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes über Formmängel einer öffentlichen Urkunde.