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BeurkG
CH-LU
§ 3 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Örtliche Zuständigkeit
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 3 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Örtliche Zuständigkeit
1. Die Befugnis, auf dem Gebiet des Kantons Luzern öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, steht den luzernischen Urkundspersonen zu.
2. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Luzern gelegenen Grundstück bildet, können nur von einem luzernischen Notar öffentlich beurkundet werden.