255
BeurkG
CH-LU
§ 29 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Anmeldungen und Mitteilungen
Allgemeine Grundsätze
§ 29 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Anmeldungen und Mitteilungen
1. Der Notar hat von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Müssen Rechtsgeschäfte bei einer andern Amtsstelle angemeldet oder müssen Rechtsgeschäfte von einer Behörde genehmigt oder bewilligt werden, so hat der Notar die Urkundsparteien hierüber zu unterrichten.
3. Im übrigen richtet sich die Pflicht zu Mitteilungen an Registerführer nach den Vorschriften des Bundesrechtes.