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BeurkG
CH-LU
§ 28 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sorgfaltspflicht
Allgemeine Grundsätze
§ 28 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sorgfaltspflicht
1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2. Der Notar hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.