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BeurkG
CH-LU
§ 27 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Wahrnehmung mit eigenen Sinnen
Allgemeine Grundsätze
§ 27 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Wahrnehmung mit eigenen Sinnen
1. Die Urkundsperson darf vorbehältlich Absatz 2 nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.
2. Die Urkundsperson kann den Protest beim Wechsel und Check durch einen Angestellten aufnehmen lassen und sich auf die Unterzeichnung der Protesturkunde beschränken.