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BeurkG
CH-LU
§ 26 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten
Allgemeine Grundsätze
§ 26 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten
1. Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen nötigen Eigenschaften.