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BeurkG
CH-LU
§ 25 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Feststellung der Identität
Allgemeine Grundsätze
§ 25 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Feststellung der Identität
1. Wenn die Urkundsperson eine Urkundspartei oder Nebenperson nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen.
2. Die Feststellung der Identität ist nicht erforderlich, wenn eine Abschrift, ein Auszug, eine andere Wiedergabe eines Schriftstückes oder eine Übersetzung amtlich zu beglaubigen ist.
3. Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften über die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen (§§ 40 und 41).