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BeurkG
CH-LU
§ 24 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Nebenpersonen
Allgemeine Grundsätze
§ 24 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Nebenpersonen
1. Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein und die zur Wahrnehmung nötigen Sinne besitzen.
2. Sie dürfen zu den Parteien und ihren Stellvertretern nicht in einer der in den §§ 21-23 angeführten Beziehungen stehen.
3. Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge oder Sachverständiger sein.
4. Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.