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255 BeurkG CH-LU

§ 23 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Ausschliessung bei Ziehungen

Allgemeine Grundsätze
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§ 23 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Ausschliessung bei Ziehungen

1. Der Notar darf bei der Beurkundung nach § 45 nicht amten

a. wenn er Veranstalter ist oder diesen bei der Beurkundung zu vertreten hat;

b. wenn der Veranstalter sein Arbeitgeber ist;

c. wenn er Mitglied des leitenden Organs des Veranstalters oder seiner Kontrollstelle ist.

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