255
BeurkG
CH-LU
§ 23 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Ausschliessung bei Ziehungen
Allgemeine Grundsätze
§ 23 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Ausschliessung bei Ziehungen
1. Der Notar darf bei der Beurkundung nach § 45 nicht amten
a. wenn er Veranstalter ist oder diesen bei der Beurkundung zu vertreten hat;
b. wenn der Veranstalter sein Arbeitgeber ist;
c. wenn er Mitglied des leitenden Organs des Veranstalters oder seiner Kontrollstelle ist.