255
BeurkG
CH-LU
§ 22 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Ausschliessung bei Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen
Allgemeine Grundsätze
§ 22 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Ausschliessung bei Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen
1. Der Notar darf bei der Beurkundung nach den §§ 40 und 41 nicht amten
a. wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: der Notar selber oder eine Person, die er bei der Beurkundung zu vertreten hat;
b. wenn die Gesellschaft sein Arbeitgeber ist;
c. wenn eine der in § 21 genannten Personen dem leitenden Organ der Gesellschaft oder ihrer Kontrollstelle angehört.