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255 BeurkG CH-LU

§ 21 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Ausschliessungsgründe im allgemeinen

Allgemeine Grundsätze
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§ 21 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Ausschliessungsgründe im allgemeinen

1. Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind

a. die Urkundsperson selber;

b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt;

c. * jemand der folgenden Angehörigen

1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;

2. Verwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern oder Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter;

3. Schwager und Schwägerin, Geschwister des eingetragenen Partners sowie die folgenden Verwandten in der Seitenlinie: Geschwister, Onkel und Tante, Nichte und Neffe, Geschwisterkinder (Cousin und Cousine);

4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners;

5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder;

d. ihr Arbeitgeber;

e. eine juristische Person des privaten Rechtes, deren leitendem Organ (Stiftungsrat, Vorstand, Verwaltung usw.) oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört;

f. eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, deren Verwaltungsorgan oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört;

g. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.

2. Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen.

3. Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes sowie dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

4. Kein Ausschliessungsgrund besteht, wenn die Urkundsperson oder eine von ihr vertretene Person oder eine der in Absatz 1 genannten weiteren Personen Gläubiger einer Forderung ist, bezüglich der in einem Vertrag auf Übertragung von Grundeigentum Schuldübernahme vereinbart wird.

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