§ 20 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundstätigkeit und Urkundspflicht
§ 20 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundstätigkeit und Urkundspflicht
1. Die Urkundsperson darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie von einer Urkundspartei mit einer öffentlichen Beurkundung beauftragt wird.
2. Sie darf ein Begehren zur Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nur aus vertretbaren Gründen ablehnen. Vertretbar ist die Ablehnung insbesondere dann, wenn die Beurkundung einer nicht rechtserheblichen Tatsache verlangt wird oder wenn kein schutzwürdiges Beurkundungsinteresse vorliegt.
3. Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen
a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht;
b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befangen fühlt;
c. wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst;
d. wenn Zweifel im Sinne von § 26 bestehen.