§ 2 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich
§ 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz findet Anwendung auf
a. Geschäfte, für welche das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt;
b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;
c. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung (§§ 42 bis 44);
d. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe (§ 45);
e. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt (§ 46);
f. * die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände und die sich allenfalls zwingend daraus ergebende Rechtslage (§ 46a).
2. Das Gesetz findet keine Anwendung auf
a. öffentliche Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;
b. die Legalisation der Unterschrift luzernischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.