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BeurkG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Verschwiegenheit
Allgemeine Grundsätze
§ 19 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Verschwiegenheit
1. Die Urkundsperson und ihre Hilfspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren.
2. Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben von öffentlichen Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden, zur Aktensammlung gehörende Belege nur in Abschrift.
3. Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren.