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BeurkG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Unvereinbarkeit
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 18 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Unvereinbarkeit
1. Notare, die bei der kantonalen Grundbuchverwaltung angestellt sind, dürfen keine Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden.
2. Der Handelsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare sind, keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister vorgeschrieben ist.
3. Der Güterrechtsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare sind, keine Rechtsgeschäfte beurkunden, welche güterrechtliche Verhältnisse betreffen.
4. Notaren ist die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr untersagt.