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255 BeurkG CH-LU

§ 17 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 17 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis

1. Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis erlischt

a. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;

b. mit dem Ausscheiden aus dem Amt;

c. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d.

2. Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis ist suspendiert

a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;

b. * ...

3. Die §§ 15 und 16 sind sinngemäss anwendbar.

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