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BeurkG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 17 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis
1. Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis erlischt
a. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
b. mit dem Ausscheiden aus dem Amt;
c. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d.
2. Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis ist suspendiert
a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;
b. * ...
3. Die §§ 15 und 16 sind sinngemäss anwendbar.