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BeurkG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 16 Beurkundungsgesetz, BeurkG · d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht
1. Der Notar ist auch nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zur gehörigen Aufbewahrung des Protokollbuches und der Aktensammlung verpflichtet. Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Ablieferung an das Kantonsgericht verfügen.
2. Wenn die Beurkundungsbefugnis erlischt oder suspendiert wird, hat der Notar Siegel oder Stempel dem Kantonsgericht abzuliefern.
3. Die gleichen Pflichten obliegen den Erben eines verstorbenen Notars.