Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255 BeurkG CH-LU

§ 16 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht

Begriffsbestimmungen und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Beurkundungsgesetz, BeurkG · d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht

1. Der Notar ist auch nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zur gehörigen Aufbewahrung des Protokollbuches und der Aktensammlung verpflichtet. Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Ablieferung an das Kantonsgericht verfügen.

2. Wenn die Beurkundungsbefugnis erlischt oder suspendiert wird, hat der Notar Siegel oder Stempel dem Kantonsgericht abzuliefern.

3. Die gleichen Pflichten obliegen den Erben eines verstorbenen Notars.

← § 15 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Begriffsbestimmungen § 17 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →