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BeurkG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - c. Verfahren
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 15 Beurkundungsgesetz, BeurkG · c. Verfahren
1. Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung das Verfahren beim Erlöschen, bei der Suspendierung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis.
2. Wenn Behörden und Beamte des Kantons oder der Gemeinden bei ihrer Amtstätigkeit Tatumstände feststellen, die für das Erlöschen oder die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis bedeutsam sind, haben sie das der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ohne Verzug mitzuteilen.