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BeurkG
CH-LU
§ 14 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - b. Entscheide
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 14 Beurkundungsgesetz, BeurkG · b. Entscheide
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt in den Fällen nach § 13 Abs. 1d und 2a einen Disziplinarentscheid, in den übrigen Fällen einen Feststellungsentscheid.
2. Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
3. Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt.