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255 BeurkG CH-LU

§ 13 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 13 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe

1. Die Beurkundungsbefugnis erlischt

a. mit dem Verzicht;

b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;

c.* ...

d. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d;

e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;

f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton Luzern;

g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung nach § 7;

h. bei Beamten überdies mit dem Ausscheiden aus dem Amt;

i.* bei Anwälten überdies mit dem Dahinfallen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1a.

2. Die Beurkundungsbefugnis ist suspendiert

a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;

b.* ...

c.* ...

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