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BeurkG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 13 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe
1. Die Beurkundungsbefugnis erlischt
a. mit dem Verzicht;
b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
c.* ...
d. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d;
e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton Luzern;
g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung nach § 7;
h. bei Beamten überdies mit dem Ausscheiden aus dem Amt;
i.* bei Anwälten überdies mit dem Dahinfallen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1a.
2. Die Beurkundungsbefugnis ist suspendiert
a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;
b.* ...
c.* ...